Allgemeine Informationen zur Inklusion

Inklusion ist Aufgabe aller Schulen. Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird im Art. 30A festgelegt:

(3) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe ... von den Förderschulen unterstützt.

(5) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart.

Aber:

  • Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt.
  • Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. Die Feststellung der Lernziele ... durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen.
  • Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischem Förderbedarfs die Lernziele der Haupt/Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.

(6) Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden.

Quelle: http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/muenchen/regionalinfo/inklusion/